Erwägungsgrund 6 32019L1160
Um eine einheitliche Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Anforderungen bezüglich der Einrichtungen auch für AIFM gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile von alternativen Investmentfonds (im Folgenden: „AIF“) an Kleinanleger zu vertreiben.