Erwägungsgrund 30 32019L1161
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um das gemeinsame Format der Berichte der Mitgliedstaaten und die Modalitäten für ihre Übermittlung festzulegen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.