Erwägungsgrund 8 32019L1161
In Anbetracht der Tatsache, dass sich öffentliche Ausgaben für Güter, Bauleistungen und Dienstleistungen im Jahr 2018 auf ca. 16 % des BIP beliefen, können die öffentlichen Behörden durch die Vergabe öffentlicher Aufträge Märkte für innovative Güter und Dienstleistungen fördern und unterstützen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten in der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates klare und transparente Anforderungen festgelegt werden, einschließlich klarer, langfristiger Ziele für die Auftragsvergabe und einer einfachen Methode für ihre Berechnung. In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind Mindestanforderungen für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber koordiniert wird. Insbesondere legen diese Richtlinien allgemeine finanzielle Schwellenwerte fest, um festzulegen, welche öffentlichen Aufträge den Rechtsvorschriften der Union über die öffentliche Auftragsvergabe unterliegen sollen. Diese Schwellenwerte gelten auch in Bezug auf die Richtlinie 2009/33/EG.