Erwägungsgrund 10 32019L0884
Damit aus Informationen über Verurteilungen und Rechtsverluste aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualdelikten an Kindern noch größerer Nutzen gezogen werden kann, wurden die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit zum Zweck der Einstellung einer Person für eine Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern kommt, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen Sexualdelikten an Kindern, oder über bestehende Rechtsverluste gemäß den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI festgelegten Verfahren übermittelt werden. Ziel dieses Mechanismus ist es, zu gewährleisten, dass eine wegen eines Sexualdelikts an Kindern verurteilte Person nicht in der Lage ist, diese Verurteilung oder diesen Rechtsverlust mit dem Ziel zu verheimlichen, in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern auszuüben.