Erwägungsgrund 17 32019L0884
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von präzisen Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch die Einführung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.