Erwägungsgrund 13 32019L0884
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI sollten die Grundsätze des Beschlusses 2009/316/JI in jenen Rahmenbeschluss übernommen und der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.