Erwägungsgrund 11 32019L0884
Ziel dieser Richtlinie ist es, an dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI die Änderungen vorzunehmen, die für einen effizienten Austausch von Informationen über Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen über ECRIS erforderlich sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Verurteilungen Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person beigefügt werden, soweit die Mitgliedstaaten über diese Informationen verfügen. Mit dieser Richtlinie werden auch Verfahren zur Beantwortung von Auskunftsersuchen eingeführt, wird gewährleistet, dass ein von einem Drittstaatsangehörigen angeforderter Auszug aus dem Strafregister um Informationen aus anderen Mitgliedstaaten ergänzt wird, und sieht die für den Betrieb des Informationsaustauschsystems erforderlichen technischen Änderungen vor.