Erwägungsgrund 13 32021L0338
Die Richtlinie 2014/65/EU sieht für finanzielle Stellen keine Ausnahmeregelung für Absicherungsgeschäfte vor. Mehrere überwiegend kommerzielle Unternehmensgruppen, die eine finanzielle Stelle für ihre Handelsaktivitäten eingerichtet haben, befanden sich in einer Situation, in der ihre finanzielle Stelle nicht den gesamten Handel für die Gruppe abwickeln konnte, da die finanzielle Stelle keinen Anspruch auf eine Ausnahme für Absicherungsgeschäfte hatte. Daher sollte eine präzise definierte Ausnahme für Absicherungsgeschäfte für finanzielle Stellen eingeführt werden. Diese Ausnahme für Absicherungsgeschäfte sollte gelten, wenn in einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe eine Person als Wertpapierfirma registriert ist und im Auftrag dieser kommerziellen Unternehmensgruppe handelt. Um die Ausnahme für Absicherungsgeschäfte auf finanzielle Stellen zu begrenzen, die im Namen von nicht finanziellen Stellen in einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handeln, sollte die Ausnahme nur für diejenigen Positionen gelten, die von dieser finanziellen Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der Unternehmensgruppe verbundene Risiken mindern.