Erwägungsgrund 19 32021L0338
Um die weitere Entwicklung von auf Euro lautenden Warenmärkten in der Unionsicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf alle folgenden Punkte zu erlassen: das Verfahren, nach dem Personen eine Ausnahme für Positionen, die aus Transaktionen zur Einhaltung der Verpflichtung, Liquidität bereitzustellen, resultieren, beantragen können; das Verfahren, nach dem eine finanzielle Stelle, die Teil einer überwiegend kommerziellen Handelsgruppe ist, eine Ausnahme für Absicherungsgeschäfte im Hinblick auf Positionen beantragen können, die von dieser finanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der überwiegend gewerblichen Handelsgruppe verbundenen Risiken mindern; die inhaltlichen Klarstellung der Positionsmanagementkontrollen sowie die Entwicklung von Kriterien, durch die festgelegt wird, wann eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene der Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.