Erwägungsgrund 25 32021L0338
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Sicherstellung einheitlicher und geeigneter Anforderungen an Wertpapierfirmen in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.