Erwägungsgrund 24 32021L0338
Die Änderungsrichtlinie zielt darauf ab, das bereits bestehende Unionsrecht zu ergänzen, und ihr Ziel kann daher am besten auf Ebene der Union, statt durch unterschiedliche nationale Initiativen verwirklicht werden. Finanzmärkte sind von Natur aus grenzüberschreitende Märkte und entwickeln sich immer stärker in diese Richtung. Aufgrund dieser Integration wären einzelne nationale Eingriffe weit weniger effizient und würden eine Fragmentierung der Märkte und damit Aufsichtsarbitrage sowie eine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen.