Erwägungsgrund 21 32021L0338
Um zusätzliche Rechtsklarheit zu schaffen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden und einen einheitlichen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen sicherzustellen, die ab dem 26. Juni 2021 in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen verschoben werden. Um eine einheitliche Anwendung des für Wertpapierfirmen geltenden in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Rechtsrahmens sicherzustellen, sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 in Bezug auf Wertpapierfirmen daher bis zum 26. Juni 2021 verlängert werden