Erwägungsgrund 17 32021L0338
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/65/EU konnten keine selben Warenderivatkontrakte erfasst werden. Aufgrund des Konzepts „dasselbe Warenderivat“ in dieser Richtlinie wirkt sich die Berechnungsmethodologie zur Bestimmung der Positionslimits für die anderen Monate nachteilig auf den Handelsplatz mit dem weniger liquiden Markt aus, wenn Handelsplätze bei Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Merkmalen in Wettbewerb zueinander stehen. Daher sollte der Verweis auf „denselben Kontrakt“ in Richtlinie 2014/65/EU gestrichen werden. Die zuständigen Behörden sollten sich darüber einigen können, dass die Warenderivate, die an ihren jeweiligen Handelsplätzen gehandelt werden, auf demselben Basiswert beruhen und dieselben Merkmale haben; in diesem Fall sollte die zentrale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 57 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU das Positionslimit bestimmen.