Erwägungsgrund 22 32021L0338
Um sicherzustellen, dass die mit den Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) 2019/878 verfolgten Ziele verwirklicht werden, und insbesondere um Behinderungen für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist es sachgerecht, zu bestimmen, dass diese Änderungen ab dem 28. Dezember 2020 gelten. Obwohl eine rückwirkende Geltung der Änderungen vorgesehen ist, werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen dennoch berücksichtigt, da die Änderungen nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreifen.