Erwägungsgrund 14 32021L0338
Sogar bei liquiden Kontrakten ist in der Regel nur eine geringe Zahl von Marktteilnehmern als Market-Maker auf Warenmärkten tätig. Wenn diese Marktteilnehmer zur Anwendung von Positionslimits verpflichtet sind, können sie als Market-Maker nicht gleichermaßen effektiv sein. Aus diesem Grund sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eine Ausnahme von den Positionslimits für Positionen eingeführt werden, die aus Transaktionen zur Einhaltung der Verpflichtung, Liquidität bereitzustellen, resultieren.