Erwägungsgrund 34 32022L2464
Diese Änderungsrichtlinie zielt nicht darauf ab, Unternehmen zur Offenlegung von geistigem Kapital, geistigem Eigentum, Know-how oder Innovationsergebnissen zu verpflichten, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates einzustufen sind. Die in dieser Änderungsrichtlinie vorgesehenen Berichterstattungsanforderungen sollten daher unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gelten.