Erwägungsgrund 27 32022L2464
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen spielen beim Übergang zu einem gänzlich nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem Grünen Deal eine entscheidende Rolle. Sie können durch ihre Kreditvergabe-, Anlage- und Versicherungstätigkeiten erhebliche positive und negative Auswirkungen haben. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die nicht zur Einhaltung der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, einschließlich Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften, sollten daher, sofern sie bestimmte Größenkriterien erfüllen, Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen würden somit in die Lage versetzt, sowohl die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen solcher Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als auch die sich aus Nachhaltigkeitsaspekten ergebenden Risiken, denen solche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ausgesetzt sein könnten, zu bewerten. Die Richtlinie 2013/34/EU sieht drei mögliche Kriterien vor, um festzustellen, ob ein Unternehmen als „großes Unternehmen“ gilt, nämlich die Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten.Das Kriterium der Nettoumsatzerlöse muss für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen angepasst werden, indem anstelle der allgemeinen Definition der Richtlinie 2013/34/EU auf die Definition der Nettoumsatzerlöse in den Richtlinien 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates Bezug genommen wird. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 86/635/EWG können die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang beschließen, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kreditinstitute anzuwenden.