Erwägungsgrund 68 32022L2464
Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG sorgen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Regelung, die vermeidet, dass Honorare für Abschlussprüfungen von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt oder an Bedingungen geknüpft werden. Gemäß der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ebenfalls dafür, dass Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen durchführen, Anforderungen im Hinblick auf Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis erfüllen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diesen Vorschriften auch auf Abschlussprüfer, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, ausgeweitet werden.