Erwägungsgrund 41 32022L2464
Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten mit anderem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Standards sollten insbesondere an die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten angepasst werden und die zugrunde liegenden Indikatoren und Methoden, die in den verschiedenen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, genauso berücksichtigen wie die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates für Referenzwert-Administratoren geltenden Offenlegungspflichten, die Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte sowie alle Arbeiten der EBA zur Umsetzung der Säule-III-Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die Standards sollten den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie auch der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission und deren Anhängen, einschließlich ihrer aktualisierten Fassungen, Rechnung tragen. Anderes Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie andere im Unionsrecht für Unternehmen geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Pflichten von Vorständen und Due Diligence sollten ebenfalls berücksichtigt werden.