Erwägungsgrund 13 32024L1265
Ein wirksames Element für haushaltspolitische Rahmen sind unabhängige Einrichtungen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über unabhängige finanzpolitische Institutionen verfügen, die damit betraut sind, makroökonomische Prognosen zu erstellen oder zu befürworten, und es werden besondere Vorkehrungen festgelegt, die deren Eigenständigkeit und technische Leistungsfähigkeit gewährleisten. Unbeschadet der Anforderungen der genannten Verordnung sollte die Aufgabe der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, makroökonomische Prognosen gemäß der vorliegenden Richtlinie zu erstellen, zu bewerten oder zu billigen, den in den Mitgliedstaaten etablierten nationalen Verfahren und Gepflogenheiten Rechnung tragen, einschließlich derjenigen, die den Zeitpunkt betreffen, zu dem die Aufgabe wahrgenommen wird.