Erwägungsgrund 14 32024L1265
Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollten die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen verfügen sowie umfassend und zeitnah Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen, und jede von ihnen kann eine oder mehrere der durch diese Änderungsrichtlinie festgelegten Aufgaben wahrnehmen, sofern die Zuständigkeiten klar verteilt werden und es keine Überschneidungen ihrer Zuständigkeiten gibt. Von einer übermäßigen institutionellen Aufsplitterung der Überwachungsaufgaben sollte abgesehen werden. In Bezug auf die Struktur dieser Überwachungseinrichtungen sollte dem Institutionengefüge und der Verwaltungsstruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung getragen werden.