Erwägungsgrund 19 32024L1265
Dem Bestehen von Eventualverbindlichkeiten sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eventualverbindlichkeiten beinhalten mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder bei deren wahrscheinlicher Zahlung deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Sie umfassen beispielsweise Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen, Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften sowie — so weit wie möglich — katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten.