Erwägungsgrund 22 32024L1711
Die gemeinsame Nutzung von Energie kann mehr Resilienz gegenüber den Auswirkungen hoher und schwankender Großhandelspreise auf die Energiekosten der Verbraucher schaffen, stärkt die Position einer größeren Gruppe von Verbrauchern wie schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, die ansonsten aufgrund finanzieller oder räumlicher Einschränkungen nicht die Möglichkeit haben, aktive Kunden zu werden, und führt zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, da zusätzliche private Investitionen mobilisiert und Vergütungspfade diversifiziert werden. Durch die Integration geeigneter Preissignale und Speicheranlagen kann die gemeinsame Nutzung von Strom dazu beitragen, die Grundlage für die Erschließung des Flexibilitätspotenzials kleinerer Verbraucher zu schaffen. Die Bestimmungen gemäß der vorliegenden Richtlinie über die gemeinsame Energienutzung ergänzen die in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Bestimmungen über die Eigenversorgung, insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Eigenversorgung.