Erwägungsgrund 6 32024L1711
Mit einem gut integrierten Energiemarkt, der auf den Verordnungen (EU) 2018/1999, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf den Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2018/2002 und (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates — die 2018 und 2019 erlassen wurden und zusammen gemeinhin als Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ bezeichnet werden — aufbaut, wird es der Union unter allen Umständen ermöglicht, die wirtschaftlichen Vorteile eines Energiebinnenmarkts zu nutzen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Dekarbonisierungsprozess fortzusetzen, um das Klimaneutralitätsziel der Union zu erreichen. Auch grenzüberschreitende Interkonnektivität gewährleistet einen sichereren, zuverlässigeren und effizienteren Betrieb der Stromnetze sowie größere Resilienz gegenüber kurzfristigen Preisschocks.