Erwägungsgrund 24 32024L1711
Mit der gemeinsamen Energienutzung wird der kollektive Verbrauch von selbst erzeugtem oder selbst gespeichertem Strom, der von mehreren gemeinsam agierenden aktiven Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird, operationalisiert. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete IT-Infrastruktur einrichten, um innerhalb eines bestimmten Zeitraums die verwaltungstechnische Abgleichung des gesamten gemessenen Verbrauchs des Kunden mit der selbst erzeugten oder gespeicherten erneuerbaren Energie zu ermöglichen, die für die Zwecke der Berechnung der Energiekomponente der vom Versorger ausgestellten Energierechnung vom Gesamtverbrauch abgezogen wird, wodurch die Kosten des Kunden verringert werden. Der Output dieser Erzeugungs- oder Speicheranlagen sollte auf der Grundlage statischer, variabler oder dynamischer Berechnungsmethoden, die von den aktiven Kunden im Voraus festgelegt oder vereinbart werden können, auf die aggregierten Lastprofile der Verbraucher verteilt werden. Aktive Kunden, die Energie gemeinsam nutzen, sind für die von ihnen verursachten Bilanzkreisabweichungen finanziell verantwortlich, wobei die Möglichkeit aktiver Kunden, ihre Bilanzkreisverantwortung anderen Marktteilnehmern zu übertragen, unberührt bleibt. Alle Verbraucherrechte und -pflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten für Endkunden, die an Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung beteiligt sind. Haushalte mit einer installierten Kapazität von bis zu 10,8 kW für einzelne Haushalte und bis zu 50 kW für Mehrparteienhäuser sollten jedoch nicht verpflichtet sein, den Verpflichtungen von Versorgern nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Schwellenwerte an die nationalen Gegebenheiten anpassen können, und zwar bis zu 30 kW für einzelne Haushalte und zwischen 40 kW und 100 kW für Mehrparteienhäuser.