Erwägungsgrund 35 32024L1711
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Designs des integrierten Elektrizitätsmarkts, insbesondere die Verhinderung übermäßig hoher Strompreise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —