Erwägungsgrund 31 32024L1711
Da das Übertragungsnetz Zyperns mit keinem Übertragungsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden ist, steht Zypern bei der Organisation von Regelleistungsmärkten und der marktbasierten Beschaffung von Systemdienstleistungen vor sehr spezifischen Herausforderungen. Zypern sollte daher von den Anforderungen des Artikels 40 Absatz 4 und des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Systemsicherheit für einen Übergangszeitraum zu gewährleisten, d. h. bis das Übertragungsnetz Zyperns über Verbindungsleitungen an das Übertragungsnetz eines anderen Mitgliedstaats angebunden ist.