Erwägungsgrund 10 32024L2810
Die Mitgliedstaaten sollten nationale Bestimmungen erlassen oder beibehalten dürfen, die es den Gesellschaften ermöglichen, auch für andere Zwecke als die Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem MTF eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder eine solche Struktur zu ändern. Hierzu gehört unter anderem, dass es Gesellschaften gestattet wird, Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder diese Strukturen zu ändern, wenn sie eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, oder dass sichergestellt wird, dass Gesellschaften, deren Aktien nicht öffentlich gehandelt werden, Strukturen mit Mehrstimmrechtsanteilen auch dann einführen oder ändern können, wenn keine Zulassung ihrer Aktien zum Handel beantragt werden soll. Dies schließt auch Fälle ein, in denen Gesellschaften von einem MTF an einen geregelten Markt wechseln und dabei an Mehrstimmrechtsaktien festhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien zu anderen Zwecken als der Beantragung der Zulassung von Aktien zum Handel an einem MTF zu verbieten oder einzuschränken.