Erwägungsgrund 22 32024L2810
Um Marktentwicklungen und Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts oder den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Richtlinie innerhalb von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüfen, um unter anderem zu bewerten, ob eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs angemessen ist.