Erwägungsgrund 18 32024L2810
Um die Transparenz, das Verständnis der Öffentlichkeit und fundierte Anlageentscheidungen zu fördern, sollten die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien eindeutig gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung könnte beispielsweise dadurch erfolgen, dass in der Bezeichnung der Aktien solcher Gesellschaften eine Kennung aufgenommen wird, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die ein MTF betreiben, verwendet wird. Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um eine konsequente Harmonisierung zu gewährleisten, und dabei marktüblichen Standards und gut funktionierenden Praktiken Rechnung tragen. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte lediglich die Kennzeichnung solcher Aktien festgelegt und somit nicht in die nationalen Systeme der Aktienklassifizierung eingegriffen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Richtlinie durch den Erlass der genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.