Erwägungsgrund 17 32024L2810
Was die Angaben zur Aktienstruktur einer Gesellschaft anbelangt, die in Prospekten, Zulassungsunterlagen oder Jahresfinanzberichten aufzunehmen sind, so sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Gesellschaften angeben müssen, ob die Übertragbarkeit von Aktien eingeschränkt ist. Solche Angaben sollten auch etwaige Stimmrechtsbeschränkungen, einschließlich Begrenzungen der Stimmrechte von Inhabern eines bestimmten prozentualen Anteils oder einer bestimmten Stimmenzahl, zeitliche Beschränkungen für die Ausübung der Stimmrechte oder Systeme, bei denen die mit den Aktien verbundenen finanziellen Rechte von der Inhaberschaft getrennt sind, enthalten. Darüber hinaus sollten Gesellschaften, die von ihrem Recht nach dieser Richtlinie Gebrauch machen, für die Zwecke der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem MTF eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder eine solche Struktur zu ändern, die Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 % der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen (im Folgenden „Großaktionäre“), sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten im Namen von Großaktionären berechtigt sind, offenlegen, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind. Dies würde Anlegern als Teil der breiten Öffentlichkeit fundierte Entscheidungen ermöglichen und dadurch ihr Vertrauen in gut funktionierende Kapitalmärkte stärken. Möchten die kontrollierenden Aktionäre einer Gesellschaft die Entscheidungsgewalt in der Gesellschaft behalten, obwohl sie sich über einen öffentlichen Markt finanziert, so sind unter anderem Angaben zu den Großaktionären erforderlich, damit potenzielle Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können. Bezieht sich diese Offenlegung auf natürliche Personen, so sollten sich die Angaben zur Identität auf deren Namen beschränken.