Erwägungsgrund 12 32024L2810
Den Gesellschaften sollte hinsichtlich des Zeitpunkts für die Einführung oder Änderung einer Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien Flexibilität eingeräumt werden, sofern mit dieser Einführung oder Änderung bezweckt wird, die Zulassung zum Handel an einem MTF zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten Gesellschaften nicht daran hindern, vor dem Zeitpunkt der Zulassung der Aktien zum Handel an einem MTF Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien einzuführen oder diese zu ändern. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die erweiterten Stimmrechte, d. h. die zusätzlichen Stimmrechte, die Mehrstimmrechtsaktien im Vergleich zu anderen Aktiengattungen bieten, nur ausgeübt werden dürfen, wenn die Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem MTF zugelassen sind. Bis zur Zulassung zum Handel sollten Mehrstimmrechtsaktien in diesem Fall die gleichen Stimmrechte beinhalten wie andere Aktiengattungen der Gesellschaft. Dadurch würde sichergestellt, dass Mehrstimmrechtsaktien speziell die Zulassung zum Handel an einem MTF fördern.