Erwägungsgrund 10 32024L2842
Die der Kommission aus dem Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2841 erwachsenden Verpflichtungen sollten sich auch auf Drittstaatsangehörige erstrecken, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Der in dem Artikel genannte Bericht der Kommission sollte auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen gemäß den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG oder 2004/113/EG des Rates geschützten Gründen verstanden wird, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthalten.