Erwägungsgrund 13 32024L2842
Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich die Ausweitung der in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/2841 fallen, sowie auf Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder Assistenztiere, wodurch auch ihre Möglichkeiten zum Reisen oder zur freien Bewegung in anderen Mitgliedstaaten verbessert werden — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens von gemeinsamen Regeln und Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —