Erwägungsgrund 9 32024L2842
Drittstaatsangehörige mit Behinderungen sind einem erhöhten Risiko von mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Darüber hinaus wird im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgestellt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Ferner werden darin die schwierigen Bedingungen anerkannt, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder eines sonstigen Status ausgesetzt sind.