Erwägungsgrund 11 32024L3100
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den Flaggenstaat-Besichtigern und Flaggenstaat-Inspektoren, die ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig sind, gestatten, andere Arbeiten, wie wissenschaftliche oder akademische Tätigkeiten, durchzuführen, sofern dies nicht zu Interessenkonflikten führt oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.