Erwägungsgrund 9 32024L3100
Auf internationaler Ebene fällt die Untersuchung von Seeunfällen in die Zuständigkeit des Flaggenstaates, während auf Unionsebene gilt, dass die Grundsätze für die Untersuchung von Seeunfällen, wie etwa die Unabhängigkeit der Untersuchungsstellen in den Mitgliedstaaten, durch die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt werden. Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2009/18/EG.