Erwägungsgrund 15 32024L3100
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin den Nachweis erbringen, dass sie die verbindlichen IMO-Instrumente gemäß der von der IMO am 4. Dezember 2013 angenommenen Entschließung A.1067(28) über den Rahmen und die Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fassung anwenden.