Erwägungsgrund 22 32023L0977
Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch eine Justizbehörde für die Bereitstellung von Informationen stellt eine wichtige Schutzmaßnahme dar, die geachtet werden sollte, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen ist. Allerdings unterscheiden sich die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten diesbezüglich, und diese Richtlinie sollte nicht so verstanden werden, dass sie die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch eine Justizbehörde berührt; sie erfordert lediglich, dass der Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln sind. Um die mit einem solchen Erfordernis eventuell verbundenen Verzögerungen und Komplikationen möglichst gering zu halten, sollten die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Justizbehörde befindet, alle praktischen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats – die Genehmigung durch eine Justizbehörde so bald wie möglich einzuholen. Obwohl die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie auf die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschränkt ist, könnte diese Richtlinie für die Justizbehörden relevant sein.