Erwägungsgrund 13 32025L2482
Durchführungsrechtsakte im Rahmen dieser Richtlinie sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Richtlinie genannte Ausschuss keine Stellungnahme abgibt, etwa wenn es keine qualifizierte Mehrheit für eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme gibt, der Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht dem Berufungsausschuss übermittelt wurde oder der Berufungsausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgibt. Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, um die erforderlichen operativen Merkmale, Rollen und Verfahren für die europäische RIS-Umgebung rasch festzulegen.