Erwägungsgrund 6 32025L2482
Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist eine Zusammenarbeit zwischen der Union und Russland auf dem Gebiet der RIS weder angemessen noch im Interesse der Union. Infolgedessen hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Russland bei RIS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keine Priorität mehr.