Erwägungsgrund 26 32025L2482
Die RIS wurden 2005 in der Union eingeführt, und die Mitgliedstaaten haben seitdem beträchtliche Erfahrungen mit ihrer Entwicklung und Umsetzung gesammelt. Darüber hinaus sind die für das Funktionieren der RIS erforderlichen technischen Spezifikationen in Anhang III der Richtlinie 2005/44/EG enthalten. Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sollte daher gestrichen werden. Außerdem wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/44/EG dahin gehend geändert, dass er vor allem das TEN-V umfasst, sodass die Verpflichtung zur Einführung von RIS für die wichtigsten Binnenwasserstraßen gilt, womit ein zuverlässiges Verkehrsnetz geschaffen wird. Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2005/44/EG sollte daher gestrichen werden.