Erwägungsgrund 27 32025L2482
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Schaffung eines Rahmens für die Bereitstellung von RIS in der Union erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb von RIS und die technischen Spezifikationen für RIS festzulegen. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.