StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 242 StPOEntscheidung über die Zulässigkeit von FragenStrafprozeßordnung · Zweites Buch, Sechster Abschnitt § 241a§ 243 Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.