StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 261 StPOGrundsatz der freien richterlichen BeweiswürdigungStrafprozeßordnung · Zweites Buch, Sechster Abschnitt § 260§ 262 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.