Art. 40 31994R2100
Ort der Tagungen
Der Verwaltungsrat tagt am Sitz der Kommission, des Amtes oder eines Prüfungsamtes. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Der Verwaltungsrat tagt am Sitz der Kommission, des Amtes oder eines Prüfungsamtes. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.