Art. 74 31994R2100
Unmittelbare Klage
(1)
Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 29 und Artikel 100 Absatz 2 sind mit der unmittelbaren Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
(2)
Die Bestimmungen von Artikel 73 gelten entsprechend.
Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 29 und Artikel 100 Absatz 2 sind mit der unmittelbaren Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
Die Bestimmungen von Artikel 73 gelten entsprechend.