Art. 20 32001R1936
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.