Art. 20d 32001R1936
Mitteilung statistischer Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken
(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg folgende Statistiken und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:
a)
Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
b)
Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
c)
Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammelvorrichtungen.
(2)
Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf.