Art. 9a 32001R1936
Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften für große Langleinenfischer
Die Mitgliedstaaten, deren Langleinenfischer mit einer Länge über alles von mehr als 24 m im Übereinkommensbereich fischen dürfen, übermitteln der Kommission vor dem 1. September jeden Jahres die Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften durch große Langleinenfische nach dem Muster in Anhang IV.